Deutsche Triathlon Stiftung
Sport

Auf hohem Niveau ...

Präambel

Getragen von dem Gedanken, den Triathlonsport mit Schwerpunkt im Bereich Langstreckentriathlon besonders zu unterstützen, haben die Stifter den Entschluss gefasst, die „Deutsche Triathlon Stiftung“ zu gründen. Ziel und Zweck der „Deutschen Triathlon Stiftung“ ist es, vor allem das Potenzial und die autonome Leistungsfähigkeit des Langstreckentriathlon in Belangen der Nachwuchsarbeit zu stärken und die Weiterentwicklung des Triathlonsports gerade in der Langdistanz zu fördern. Weiteres Hauptziel bildet die Unterstützung der stärkeren Einbindung der Langdistanz-Athletinnen und Athleten in die bestehenden Anti-Doping-Programme. Da sich die Stiftung dem olympischen Gedanken und dem Fair-Play-Prinzip verbunden fühlt, wird sie sich im Zuge der Anti-Doping-Bekämpfung durch Unterstützung der Arbeit der Deutschen Triathlon Union e.V. sowie der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) intensiv für einen sauberen Triathlonsport im Sinne des WADA-Codes einsetzen. Dabei soll insbesondere die verbesserte und verstärkte Umsetzung der bestehenden Trainingskontrollsysteme sowie der Wettkampfkontrollstrukturen gefördert werden.

Mit dieser Stiftung wollen vor allem die Vertreter der in Deutschland unter einem Dach organisierten Athletinnen und Athleten sowie Vertreter der privaten Wettkampfveranstalter der gemeinsamen Langstreckenförderung in Deutschland eine erfolgreiche und nach den Regeln des Fair-Play-Gedankens ausgerichtete Zukunft bieten.

Zweck der Stiftung

1. Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung des Triathlonsports mit dem besonderen Schwerpunkt der gezielten Förderarbeit im Langstreckentriathlon. Zu diesem Zweck unterstützt die Deutsche Triathlon Stiftung insbesondere folgende Bereiche:

a. Rekrutierung von sportlichen Talenten auf allen Ebenen des Vereins- und Verbandswesens des Triathlonsports.
b. Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Triathlonvereine bei der entwicklungsbegleitenden Nachwuchsarbeit im Langstreckenbereich, insbesondere bei unmittelbar damit zusammenhängenden Aufwendungen.
c. Förderung neuer Modelle effektiven Nachwuchs- und Hochleistungstrainings.
d. Unterstützung effektiver (unter anderem pädagogischer, psychologischer, sozialer und medizinischer) Betreuungsmodelle für Nachwuchssportler im Hinblick auf optimale individuelle Förderung und Risikominimierung.
e. Unterstützung bei der Anwendung und Verbesserung unterschiedlicher Methoden der Leistungsdiagnostik zur Unterstützung der Leistungsfähigkeit im Langstreckentriathlon.
f. Unterstützung einer verbesserten Einbindung der Athletinnen und Athleten in die bestehenden Anti-Doping-Kontrollsysteme der WADA und NADA sowohl im Rahmen ihres Trainings sowie bei Wettkampfveranstaltungen.
g. Unterstützung der Deutschen Triathlon Union e.V. bei den bestehenden Aufwendungen für die Organisation und Umsetzung der Anti-Doping-Bekämpfung im Zusammenhang mit dem Langstreckentriathlon.
h. Unterstützung des Langstreckenreferats der Deutschen Triathlon Union e.V..

2. Die Talentförderung einzelner Athleten bzw. für Mitglieder von Trainingsgruppen insbesondere im Langstreckentriathlon geschieht vor allem durch:

a. Hilfen jeder Art, um die sportliche Leistungsfähigkeit voll zu entfalten und zu erhalten.
b. Unterstützung ihrer Anlagen, Fähigkeiten und ihrer eigenen Einsatzfreudigkeit entsprechend der schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildung.
c. Linderung vorzugsweise sportbedingter sozialer Härten.

Die Fördermittel werden nach leistungsabhängigen Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.  

3. Die Stiftung gewährt keine Förderleistungen an Sportler,

a) die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen,
b) die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben.

4. Aufwendungen der Vereine und einzelner Athleten sind insbesondere die Kosten für Trainer, Übungsleiter, Startgelder bei Sportveranstaltungen, Fahrt- und Übernachtungsgelder und Kostenaufwendungen für Trainingslager.

5. Aufwendungen für die Organisation und Umsetzung der Anti-Doping-Bekämpfung sind insbesondere die Kosten für Labors und Kontrolleure.

6. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

7. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht, auch nicht bei wiederholt vorgenommenen Förderungen. Die Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft zu geben.

8. Die Stiftung kann anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 fördern.

Gemeinnützigkeit

1. Die „Deutsche Triathlon Stiftung“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

Stiftungskuratorium

1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter direkt bestellt.

2. Das Stiftungskuratorium hat einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Amt des Vorsitzenden übernimmt der jeweilige Präsident der Deutschen Triathlon Union e.V.. Sein Stellvertreter ist ein vom Kuratorium zu wählender Vertreter aus dem Bereich Organisation von Langdistanztriathlon-Veranstaltungen. Die Kuratoriumsvorsitzenden sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Dem Kuratorium sollen neben den Vorsitzenden u.a. folgende Mitglieder angehören:

a. Die Stifter bzw. ein vom jeweiligen Stifter bestimmter Vertreter, soweit diese nicht bereits das Amt des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums übernehmen.
b. Ein Vertreter aus dem Bereich Sportmedien.
c. Ein Vertreter aus dem Bereich Sportwissenschaft oder Recht.
d. Ein Vertreter aus dem Bereich Wirtschaft.
e. Ein Vertreter aus dem Bereich Politik.

4. Die Tätigkeit im Stiftungskuratorium ist ehrenamtlich; anfallende Auslagen werden nicht ersetzt.

5. Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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